http://www.meister-bafoeg.info/de/159.php#Vermögen der Teilnehmer wird bei Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitten, die seit dem 01.07.2009 begonnen haben, auf den Unterhaltsbeitrag angerechnet, soweit es die folgenden Freibeträge übersteigt:
35.800 € für die Teilnehmer
1.800 € für die Ehegatten
1.800 € je Kind der Teilnehmer
Um unbillige Härten zu vermeiden, können darüber hinaus weitere Vermögenswerte (z. B. selbstgenutztes Einfamilienhaus, Bausparverträge) anrechnungsfrei bleiben.
http://www.das-neue-bafoeg.de/de/379.phpGrundlagen sind § 26, § 27, § 28, § 29, § 30 BAföG. Eigenes Vermögen der Auszubildenden ist bis auf einen Betrag von 5.200 Euro voll zur Finanzierung der Ausbildung einzusetzen. Für verheiratete bzw. in eingetragener Lebenspartnerschaft verbundene Auszubildende sowie für Auszubildende mit Kindern erhöht sich der anrechnungsfreie Betrag für jede der genannten Personen jeweils um 1.800 Euro. Auf den monatlichen Bedarf wird der Betrag angerechnet, der sich ergibt, wenn der die Vermögensfreigrenzen übersteigende Vermögensbetrag durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.
Vermögen des etwaigen Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners oder der Eltern der Auszubildenden werden nicht auf den Bedarf angerechnet, wohl aber das Einkommen, das diese Personen aus ihrem Vermögen erzielen.
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