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Neuer Name, mehr Geld: Meister-BAföG wird zum Aufstiegs-BAföG
Neuer Name, höhere Förderung: Das Meister-BAföG heißt nun offiziell Aufstiegs-BAföG, da längst weit mehr als nur die Fortbildung zum Meister gefördert wird. Unter anderen werden Lehrgänge zum staatl. gepr. Techniker gefördert – wie alle Fortbildungen, die über dem Niveau der ersten Berufsausbildung liegen. Für Techniker-Schüler ist das BAföG wohl die wichtigste Förderung des Staates, die die Gehaltseinbußen in einer Vollzeit- wie Teilzeit-Fortbildung überbrücken kann.
Höhere Förderung beim Aufstiegs-BAföG
Techniker mit Meister-BAföG können sich ab August freuen: es gibt deutlich mehr Geld!
Gleichzeitig sind die Fördersätze zum 1. August 2016 deutlich gestiegen:
Prüfungs- und Lehrgangsgebühren steigen auf bis zu 15.000 Euro (vorher 10.226 Euro) um bis zu 40 Prozent.
Grundbedarf steigt von 697 Euro auf 768 Euro pro Monat. Davon 333 Euro als Zuschuss und 435 Euro als Darlehen.
Unterhaltsbeiträge steigen:
für Alleinstehende von 697 Euro auf 768 Euro pro Monat
für Alleinerziehende von 907 Euro auf 1.003 Euro pro Monat
für Verheiratete mit 1 Kind von 1.122 Euro auf 1.238 Euro pro Monat
für Verheiratete mit 2 Kindern von 1.332 Euro auf 1.473 Euro pro Monat
Kinderbetreuungszuschlag steigt für Alleinerziehende von 113 Euro auf 130 Euro pro Monat
Zuschüsse steigen:
für Teilnehmer, Ehegatten und Lebenspartner von 44 auf 50 Prozent,
für Kinder auf 55 Prozent.
Der Schuldenerlass bei bestandener Abschlussprüfung steigt von 25 Prozent auf 40 Prozent.
Ein eventuelles Meisterstück wird jetzt mit bis zu 2.000 Euro gefördert.
Das Aufstiegs-BAföG fördert jetzt auch Bachelor-Absolventen, wenn sie einer förderungsfähige Fortbildung absolvieren möchten. Bislang erforderte das Meister-BAföG eine abgeschlossene Berufsausbildung.
Förderungsdauer und Rückzahlung beim Aufstiegs-BAföG bleiben gleich
Ein Vollzeit-Lehrgang wird höchstens mit 24 Monaten und ein Teilzeit-Lehrgang mit maximal 48 Monaten gefördert. Unter bestimmten Ausnahmen kann die Förderdauer um weitere 12 Monate verlängert werden.
Auch an der Rückzahlung des Darlehenteils hat sich nichts geändert: Zwei Jahre nach der Förderung hat man vier Jahre Zeit, den Kredit zurückzuzahlen. Auch hier gibt es weitere Regelungen, wie etwa eine Stundung.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat dazu eine Seite eingerichtet: aufstiegs-bafoeg.de
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